Deklarationsinformationen für Personen mit Wohnsitz außerhalb Schwedens.
Sie müssen eine Einkommenssteuererklärung abgeben, wenn Sie 2005
• eine Immobilie oder eine Eigentumswohnung in Schweden besessen haben.
• eine Immobilie oder eine Eigentumswohnung verkauft oder vermietet/verpachtet
haben.
• von einer festen Betriebsstätte in Schweden ein Gewerbe betrieben haben.
• schwedische Aktien verkauft haben und während der letzten 10 Jahre zeitweise
in Schweden wohnhaft waren.
Die Einkommenssteuererklärung muss spätestens am 31. Mai beim Schwedischen
Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket)
eingegangen sein. Wenn Sie die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben,
besteht die Gefahr, dass Sie einen Verspätungszuschlag von 1000 SEK bezahlen
müssen. Die Anschrift ist auf der Steuererklärung angegeben. Spätestens im
Dezember erhalten Sie den endgültigen Steuerbescheid. Sie erhalten zudem eine
Aufstellung, in der angegeben ist, ob Sie Steuern bezahlen müssen. Der Betrag
muss spätestens am Fälligkeitstag auf dem Konto des Schwedischen Zentralamts für
Finanzwesen (Skatteverket) eingegangen sein, der auf der Aufstellung angegeben
ist.
Neue Anschrift?
Es ist wichtig, dass Sie dem Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket)
nach einem Umzug Ihre neue Anschrift mitteilen. Andernfalls besteht die Gefahr,
dass Ihnen die Einkommenssteuererklärung und der endgültige Steuerbescheid nicht
zugestellt werden können. Weitere Informationen erhalten Sie über die
Steuerauskunft (Skatteupplysning) oder in jedem Finanzamt.
Einzahlen von Steuern
Die Steuern werden auf das Bankgirokonto (5050-1055) oder das Postgirokonto (489
01 03-7) des Schwedischen Zentralamts für Finanzwesen (Skatteverket) eingezahlt.
Wenn Sie von einer Bank in einem anderen Land einzahlen, verwenden Sie das
Plusgirokonto 489 01 03-7. Geben Sie BIC/Swiftcode NDEASESS und IBANNummer SE88
9500 0099 6034 4890 1037 an. Vergessen Sie nicht, auf allen Einzahlungen Ihre
Anschrift und Ihre schwedische Registrierungsnummer anzugeben. Wenn Sie ein
Bankkonto in Schweden haben, können Sie dies dem Schwedischen Zentralamt für
Finanzwesen (Skatteverket) mitteilen. Auf diese Art können Ihnen zuviel gezahlte
Steuern schnell und bequem zurückgezahlt werden.
Was passiert, wenn Sie nicht bezahlen?
Wenn die Steuern nicht rechtzeitig bezahlt werden, wird die Steuerschuld an die
Vollstreckungsbehörde
zur Eintreibung weitergeleitet. Die Eintreibung beinhaltet, dass die
Vollstreckungsbehörde Anspruch auf Ihr Eigentum, z.B. Ihre Immobilie in Schweden
erheben und dieses verkaufen kann. Wenn Sie kein Vermögen in Schweden besitzen,
kann die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung in dem Land fordern, in dem Sie
wohnhaft sind oder in dem Land, in dem Sie Vermögen besitzen. Zu den
Steuerschulden kommen die Kosten für die Arbeit der Vollstreckungsbehörde hinzu.
Einkommenssteuererklärung
Auf Ihrer Einkommenssteuererklärung hat das Schwedische Zentralamt für
Finanzwesen (Skatteverket) folgende Angaben gemacht:
• Ihre persönliche Registrierungsnummer, die Ihnen für die Besteuerung in
Schweden zugeteilt wurde.
• den Einheitswert der Immobilie in Schweden, die Sie das ganze Jahr besessen
haben.
Denken Sie daran die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Sind die Angaben
falsch, müssen Sie die fehlerhaften Angaben durchstreichen und selbst die
korrekten Angaben eintragen. Vergleichen Sie mit den Angaben, die Sie in der
Aufstellung erhalten haben, die zusammen mit der Einkommenssteuererklärung
verschickt wurde. Sind alle Angaben in der Einkommenssteuererklärung korrekt,
können Sie diese über das Internet oder per Telefon mithilfe der Codes
akzeptieren, die auf der Spezifikation angegeben sind, anstatt die Unterlagen
per Post zu verschicken. Wenn Sie die Einkommenssteuererklärung per Telefon von
einem anderen Land aus akzeptieren möchten, wählen Sie anstelle der auf der
Aufstellung angegeben Telefonnummer +46 8 7649240 (diese Dienstleistung ist nur
in schwedischer Sprache verfügbar).
Grundsteuer
Das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) legt jedes dritte Jahr
den Einheitswert der Immobilie fest. Der Einheitswert ist die
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Wenn Sie während des gesamten Jahres
2006 eine Immobilie besessen haben, bezahlen Sie 1% der Bemessungsgrundlage als
Grundsteuer. Wenn Sie die Immobilie nur einen Teil des Jahres 2006 besessen
haben, bezahlen Sie Grundsteuer nur für die Zeit, in der Sie Besitzer waren. In
diesem Fall ist auf Ihrem Steuererklärungsvordruck nichts angegeben. Sie müssen
den Betrag selbst ausrechnen und in der Einkommenssteuererklärung angeben. Auf
der Aufstellung für die Einkommenssteuererklärung finden Sie den Betrag, den Sie
zum Ausrechnen Ihrer Bemessungsgrundlage verwenden müssen. Denken Sie daran,
dass Sie die Bemessungsgrundlage und nicht die Steuern in Ihrer Einkommenssteuer
angeben! Beispiel: Anders hat am 1. März 2006 ein Einfamilienhaus gekauft. Die
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für das ganze Jahr ist 580.000 SEK.
Anders muss nur für die Tage Grundsteuer bezahlen, die er das Haus besessen hat.
Er besitzt das Haus seit dem 1. März, d.h. 306 von 365 Tagen des Jahres. Anders
rechnet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für das Jahr 2006 aus:
306/365 x 580.000 SEK = 486.246 SEK. Anders gibt im Feld 80 auf seiner
Steuererklärung 486.246 an.
Ab 2008 wird die Grundsteuer durch eine
kommunale Abgabe von 4500 Kronen pro Einfamilienhaus ersetzt, jedoch
höchstens 1 Prozent des Einheitswertes.
Vermietung/Verpachtung von Immobilien oder Eigentumswohnungen
Wenn Sie Ihre Immobilie oder Ihre Eigentumswohnung vermieten, müssen Sie die
Mieteinnahmen versteuern. Sie geben die Vermietung eines Privatwohnsitzes auf
dem Standardvordruck K3 (SKV 2103) an, den Sie zusammen mit Ihrer
Einkommenssteuererklärung einreichen. Von den Einkünften können Sie pauschal
4000 SEK pro Immobilie oder Eigentumswohnung abziehen sowie weitere 20% von den
Mieteinnahmen für Immobilienbesitzer oder Abgaben für den Teil der
Eigentumswohnung, die vermietet war. Auf den verbleibenden Betrag müssen Sie 30%
Steuern zahlen.
Verkauf von Immobilien
Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, müssen Sie den Gewinn versteuern. Sie geben
den Verkauf eines Privatwohnsitzes auf dem Standardvordruck K5 (SKV 2105) an,
den Sie zusammen mit Ihrer Einkommenssteuererklärung einreichen. Bei der
Berechnung des Gewinns können Sie Unkosten wie Kaufsumme der Immobilie,
Maklerprovision und Kosten für bestimmte, werterhöhende Aufwendungen abziehen.
Zwei Drittel des Gewinns werden mit 30% besteuert. Sie haben das Recht, die
Hälfte eines Verlusts abzuziehen.
Verkauf von Eigentumswohnungen
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung verkaufen, müssen Sie den Gewinn versteuern. Sie
geben den Verkauf auf dem Standardvordruck K6 (SKV 2106) an, den Sie zusammen
mit Ihrer Einkommenssteuererklärung. einreichen. Bei der Berechnung des Gewinns
können Sie Unkosten wie Kaufsumme der Eigentumswohnung, Maklerprovision und
Kosten für bestimmte, Wert erhöhende Aufwendungen abziehen. Zwei Drittel des
Gewinns werden mit 30% besteuert. Die Hälfte eines Verlusts ist abzugsfähig.
Gewerbe
Wenn Sie in Ihrer Immobilie oder in Ihrer Eigentumswohnung ein Gewerbe betrieben
haben, gelten teilweise andere Regelungen für die Besteuerung als die zuvor
beschriebenen. Ein Gewerbe muss auf Anlage N1 (SKV 2151) oder N2 (SKV 2152)
angegeben werden, die der Steuererklärung beigelegt wird. Wenn Sie die Immobilie
verkauft haben, müssen Sie den Verkauf auf dem Standardvordruck K7 (SKV 2107)
deklarieren. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie „Dags att deklarera —
Näringsverksamhet utan årsbokslut” (SKV 283) oder "Dags att deklarera —
Näringsverk-samhet med årsbokslut" (SKV 285) oder "Försäljning av
näringsfastighet" (SKV 313). Die Broschüren liegen nur in schwedischer Sprache
vor.
Vermögen
Wenn Sie am Jahresende ein besteuerungsfähiges Vermögen in Schweden besitzen,
sind Sie zur Zahlung von Vermögenssteuer verpflichtet. Die Vermögenssteuer
beläuft sich auf 1,5% des Vermögens, das den Freibetrag übersteigt. Der
Freibetrag beträgt 1.500.000 SEK für Alleinstehende und 3.000.000 SEK für
zusammen Veranlagte. Für Privatwohnsitze in Schweden entspricht die
Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer dem Einheitswert abzüglich
eventueller Schulden, mit denen der Wohnsitz belastet ist.
Verkauf von Aktien oder Anteilen in schwedischen Unternehmen
Wenn Sie Aktien oder Anteile in schwedischen Unternehmen verkauft haben und
während der letzten zehn Jahre zeitweise in Schweden wohnhaft waren, deklarieren
Sie den Verkauf auf dem Standardvordruck K4 (SKV 2101). Der Gewinn wird mit 30%
besteuert. Verluste bei schwedischen Aktien und Anteilen sind unter bestimmten
Voraussetzungen abzugsfähig.
Auszug vom Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen
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Preise | Skandinavische Münzunion |